Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 639/1993
Zusatzprüfung
§ 9.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger, Maurer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller, Steinmetz oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 639/1993
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
10006941
Dokumentnummer
NOR12081321
alte Dokumentnummer
N5199330063J
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