§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1992

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Schiffbauer oder Stahlbauschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. e (Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Dreher, Fahrzeugfertiger, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Gürtler, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Recycling- und Entsorgungstechniker, Rohrleitungsmonteur, Schmied, Universalschweißer, Waagenhersteller, Wasserleitungsinstallateur, Werkzeugmechaniker oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gießereimechaniker, Skierzeuger oder Universalhärter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Das „Fachgespräch“ hat sich auch auf die im § 6 Abs. 1 angeführten Bereiche zu erstrecken. Es soll für jeden Prüfling 30 Minuten dauern und ist nach 35 Minuten zu beenden. Im übrigen gelten für diese Zusatzprüfung die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1992

Schlagworte

Anrechnung, Gasleitungsinstallateur, Recyclingtechniker

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006906

Dokumentnummer

NOR12078748

alte Dokumentnummer

N5199222917J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)