Zusatzprüfung
§ 9.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher oder Wäschenäher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006845
Dokumentnummer
NOR12074697
alte Dokumentnummer
N51986188380
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