§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Prüfungsniederschrift

§ 9.

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat zu enthalten

  1. a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und der allfälligen aufsichtsführenden Personen, den Lehrberuf, über den die Prüfung abgelegt wurde;
  2. b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings;
  3. c) die Gegenstände, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 nicht zu prüfen waren;
  4. d) die Gegenstände, über die eine Prüfung abgelegt wurde und ihre Benotung (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nichtgenügend);
  5. e) die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung bestanden, bestanden, nicht bestanden);
  6. f) im Falle einer nichtbestandenen Prüfung den Beschluß gemäß § 12 über den frühesten Termin der Wiederholung;
  7. g) wiederholte Verwarnungen gemäß § 4 Abs. 7 unter Anführung der Gründe;
  8. h) die Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 7 unter Anführung des Ordnungsverstoßes und den Beschluß der Prüfungskommission über den Ausschluß;
  9. i) das verspätete Erscheinen von Prüflingen und die deswegen getroffenen Entscheidungen;
  10. j) das Entfernen eines Prüflings während der Prüfung.

(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung maßgebend beeinflußt haben, kann es unter Angabe seiner Begründung die Protokollierung seiner Ansicht in der Niederschrift verlangen.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.

(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Berufsausbildungsbeirates oder ein Vertreter des Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie der Lehrabschlußprüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006309

Dokumentnummer

NOR12071898

alte Dokumentnummer

N51978137220

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)