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§ 9 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 9.

(1) Der Verwalter hat die Vermögenswerte unter Beachtung der Interessen der Eigentümer zu verwalten und eine Beschreibung der Vermögenswerte zusammen mit den sonstigen bekannten Angaben (§ 5) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ dreimal mit der Aufforderung zu verlautbaren,

  1. 1. Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten und
  2. 2. Gläubigeransprüche, die vor Einleitung des Verfahrens mit Beziehung auf diese Vermögenswerte entstanden sind,

(2) Eigentumsrechte und Gläubigeransprüche können von Kuratoren nach § 276 ABGB nur für bekannte Pflegebefohlene angemeldet werden.

(3) Wurde ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach diesem Abschnitt gestellt, so ist die Geltendmachung von Eigentumsrechten und Gläubigeransprüchen in anderer Weise als nach diesem Bundesgesetz unzulässig, es sei denn, der Antrag ist rechtskräftig abgewiesen oder zurückgewiesen worden.

(4) Unter Eigentumsrechten (Abs. 1 Z 1) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Rechte an den Vermögenswerten zu verstehen, die sich aus der seinerzeitigen Mitgliedschaft an der ausländischen juristischen Person (§§ 1 und 2) ergeben, gleichgültig, ob sie in dinglichen oder obligatorischen Rechten bestehen.

(5) Als Gläubigeransprüche (Abs. 1 Z 2) gelten auch Ansprüche aus Spareinlagen gemäß § 22 des Kreditwesengesetzes 1939, DRGBl. I S. 1955, die vor dem 8. Mai 1945 bei einem Kreditinstitut begründet worden sind, auf dessen Vermögen die Voraussetzungen des § 1 zutreffen; hingegen gelten nicht als Gläubigeransprüche dingliche Rechte und Bestandsrechte an Liegenschaften, ausgenommen Pfandrechte.

Schlagworte

Abwesenheitskurator, Pachtrecht

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008601

alte Dokumentnummer

N1197610776P

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