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§ 9 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Mehrfachanträge

§ 9

Entschädigungen für Verluste oder Schäden im Sinne des § 7 können entweder im Wege des Forderungsverfahrens oder des Billigkeitsverfahrens beantragt werden. Im jeweiligen Verfahren kann nur ein Antrag gestellt werden, der Verluste und Schäden mehrerer Kategorien (§§ 14 und 19) umfassen kann. Gleichzeitige Antragstellung in beiden Verfahren auf Grund ein und desselben Verlustes oder Schadens ist jedoch unzulässig. Bei vollständiger und endgültiger Ablehnung eines Antrags im Forderungsverfahren wird das Antragskomitee den Antrag im Billigkeitsverfahren behandeln.

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