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§ 9 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

III. Verfahren

§ 9

(1) Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 30. Juni 1981 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland schriftlich anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird.

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