§ 9 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

§ 9.

(1) Eine Überschreitung der in § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt (§§ 7 Abs. 3 Z 1 und 24c Abs. 2 Z 1 KBGG).

(2) War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft vorgesehenen Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 bis 6, die inAnlage A genannten labormedizinischen Untersuchungen und die Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 Abs. 2 bis 6.

(3) Falls die Geburt vor dem in § 3 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 Abs. 2 bis 6.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280449

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