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§ 9 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Erstattung

§ 9.

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat bei Fahrausweisen für Einzelfahrten bis vor dem ersten Geltungstag, bei Zeitfahrkarten und Gruppenfahrausweisen innerhalb deren Geltungsdauer den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn der Fahrausweis nicht oder nur teilweise oder bei Gruppenfahrausweisen von einer geringeren Teilnehmeranzahl ausgenützt worden ist.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2025 in Kraft)

(3) In den Beförderungsbedingungen ist festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist. Erstattungsbeträge unter vier Euro pro Person können von einer Auszahlung ausgeschlossen werden. Das Eisenbahnunternehmen kann die Erstattung von Fahrausweisen beim Kauf über einen bestimmten Vertriebsweg an die Einhaltung besonderer Bedingungen knüpfen.

(4) Der Erstattungsbetrag gemäß Abs. 1 und 2 ist auch nach dem ersten Geltungstag gebührenfrei auszuzahlen, wenn der Fahrausweis oder die Reservierung aus Gründen, die das Eisenbahnunternehmen zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise ausgenutzt worden ist. Der Erstattungsbetrag ist dabei auch bei Beträgen die unter der in Abs. 3 festgelegten Betrag liegen, vollständig und ohne Erhebung von Gebühren auszubezahlen.

(5) Die Zahlung bzw. die Zahlungsanweisung zur Erstattung hat außer in entsprechend begründeten Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrages auf Erstattung zu erfolgen.

(6) Das Eisenbahnunternehmen hat Anträge der Fahrgäste auf Erstattung des Fahrpreises mindestens am Fahrkartenschalter, im Postweg und barrierefrei über die eigene Internetseite anzunehmen; dies gilt auch für Anträge der Fahrgäste auf Entschädigung.

(7) Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie beim Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag.

(8) Diese Bestimmungen gelten auch für die Fahrkartenverkäufer und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40263474

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