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§ 9 Eich-Zulassungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Abschnitt V

Zulassungsbescheid

§ 9

(1) Der Spruch des Bescheides, mit dem einem Antrag auf Zulassung stattgegeben wird, hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiederzugeben, die übrigen einzuhaltenden Erfordernisse festzulegen und hat unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu enthalten:

  1. 1. die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegende Zulassungsbezeichnung und eine Verfügung über ihre Anbringung auf den Meßgeräten oder Meßgeräteteilen;
  2. 2. bei Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen die Bezeichnung der Bauart;
  3. 3. Name und Anschrift des Herstellers und des Antragstellers;
  4. 4. Angaben über die Art der Stempelung;
  5. 5. im Falle von Verfügungen gemäß Abs. 2 Z 1 die Verpflichtung des Antragstellers, diese Verfügungen den Benützern der Meßgeräte oder Meßgeräteteile nachweislich zur Kenntnis zu bringen;
  6. 6. Verfügungen, die gemäß § 7 getroffen werden;
  7. 7. gegebenenfalls den Umfang des Erprobungsverfahrens.

(2) Der Spruch des Zulassungsbescheides kann nach Maßgabe der Eigenart der Meßgeräte oder Meßgeräteteile enthalten:

  1. 1. Verwendungsvorschriften für das Meßgerät oder den Meßgeräteteil;
  2. 2. Beschreibung des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles und seiner Wirkungsweise, erforderlichenfalls durch bildliche oder zeichnerische Darstellungen;
  3. 3. die Verpflichtung zur unentgeltlichen Überlassung von Musterstücken oder Modellen gemäß § 11 Abs. 1;
  4. 4. eine Verfügung über die Beistellung besonderer Prüfgeräte oder Hilfsmittel gemäß § 11 Abs. 2;
  5. 5. Bestimmungen über die eichtechnische Prüfung;
  6. 6. die Zusatzeinrichtungen, die angeschlossen, angefügt oder eingebaut werden dürfen;
  7. 7. eine Verfügung über die Kundmachung der Zulassung im „Amtsblatt für das Eichwesen“.

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