Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst
§ 9.
Die Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – und von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20012394
Dokumentnummer
NOR40256937
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