Unzulässigkeit der Vollstreckung
§ 9.
(1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn
- 1. nach österreichischem Recht Immunitäten oder sonstige Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechte bestehen, die der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung entgegenstehen;
- 2. berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;
- 3. sich die Europäische Ermittlungsanordnung auf ein Verfahren nach Art. 4 lit. b und c Richtlinie 2014/41/EU bezieht und die Ermittlungsmaßnahme nach österreichischem Recht in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zulässig wäre;
- 4. sie wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigen, Informationsquellen gefährden oder die Verwendung von klassifizierten Informationen über nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;
- 5. die verfolgte Person wegen derselben Tat, die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrunde liegt, bereits von einem anderen als dem Anordnungsstaat rechtskräftig abgeurteilt und im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Entscheidungsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann;
- 6. die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende Tat
- a) nicht im Hoheitsgebietes des Anordnungsstaates begangen worden ist und nach österreichischem Recht im Ausland begangene Taten gleicher Art nicht strafbar sind, oder
- b) im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen worden ist;
- 7. die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende Tat nach österreichischem Recht keine Verwaltungsübertretung darstellt;
- 8. der Beschuldigte der Vernehmung mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung im Falle einer darauf gerichteten Europäischen Ermittlungsanordnung nicht zugestimmt hat.
(2) Die beiderseitige Strafbarkeit nach Abs. 1 Z 7 ist nicht zu prüfen, wenn es sich um eine in § 8 Abs. 6 genannten Ermittlungsmaßnahme handelt.
(3) Ist die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung unzulässig, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Gesetzesnummer
20010283
Dokumentnummer
NOR40206124
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