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§ 9 EAG-MPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2024

Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen

§ 9.

(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete und erweiterte Anlagen
  1. a) für die ersten 500 000 kWh20,40 Cent/kWh;
  2. b) für die nächsten 500 000 kWh14,10 Cent/kWh;
  3. c) für die nächsten 1 500 000 kWh13,79 Cent/kWh;
  4. d) für die nächsten 2 500 000 kWh11,88 Cent/kWh;
  5. e) über 5 000 000 kWh hinaus13,00 Cent/kWh;
  1. 2. für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
  1. a) für die ersten 500 000 kWh18,95 Cent/kWh;
  2. b) für die nächsten 500 000 kWh13,13 Cent/kWh;
  3. c) für die nächsten 1 500 000 kWh12,84 Cent/kWh;
  4. d) für die nächsten 2 500 000 kWh11,08 Cent/kWh;
  5. e) über 5 000 000 kWh hinaus12,08 Cent/kWh;
  1. 3. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
  1. a) einem Revitalisierungsgrad bis 60%
  1. aa) für die ersten 500 000 kWh8,69 Cent/kWh;
  2. bb) für die nächsten 500 000 kWh7,64 Cent/kWh;
  3. cc) für die nächsten 1 500 000 kWh6,59 Cent/kWh;
  4. dd) über 2 500 000 kWh hinaus5,00 Cent/kWh;
  1. b) einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
  1. aa) für die ersten 500 000 kWh10,87 Cent/kWh;
  2. bb) für die nächsten 500 000 kWh10,43 Cent/kWh;
  3. cc) für die nächsten 1 500 000 kWh10,16 Cent/kWh;
  4. dd) über 2 500 000 kWh hinaus9,26 Cent/kWh;
  1. c) einem Revitalisierungsgrad von über 200%
  1. aa) für die ersten 500 000 kWh14,71 Cent/kWh;
  2. bb) für die nächsten 500 000 kWh13,07 Cent/kWh;
  3. cc) für die nächsten 1 500 000 kWh11,25 Cent/kWh;
  4. dd) über 2 500 000 kWh hinaus5,25 Cent/kWh;
  1. 4. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
  1. a) für die ersten 5 000 000 kWh15,33 Cent/kWh;
  2. b) für die nächsten 20 000 000 kWh14,24 Cent/kWh;
  3. c) für die nächsten 20 000 000 kWh11,01 Cent/kWh;
  4. d) über 45 000 000 kWh hinaus12,75 Cent/kWh.

(2) Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012029

Dokumentnummer

NOR40260911

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