vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 EAG-Befreiungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2024

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

§ 9.

(1) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.

(2) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Vorlagepflicht

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40263394

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte