2. Abschnitt
Grobprüfung Errichtung und Betrieb von Anlagen innerhalb von Trassenkorridoren bzw. Beschleunigungsgebieten
§ 9.
Bei Energieanlagen, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllen oder diese unter Vorschreibung von Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen gemäß § 10 Abs. 4 erfüllen sowie bei Energieanlagen, bei denen keine Grobprüfung gemäß § 12 notwendig ist, entfällt
- 1. die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3 und 3a UVPG 2000,
- 2. die Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung, welche in Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 , ABl. Nr. L 1237 vom 24.06.2025 S. 1, gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes erforderlich ist, sowie die Verpflichtung zur Einhaltung sonstiger Gebietsschutzmaßnahmen,
- 3. die Verpflichtung zur Einhaltung jener Artenschutzmaßnahmen, welche in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes gelten sowie sonstiger Artenschutzmaßnahmen und
- 4. die Verpflichtung zur Einhaltung jener Artenschutzmaßnahmen, welche in Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 , ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes gelten.
Schlagworte
Minderungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278867
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