§ 9 Durchführung der Intervention von Getreide

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Übernahme

§ 9.

Mit der Übernahme geht das Eigentum an dem Getreide auf die AMA über. Der Verkäufer erhält von der AMA eine Mitteilung (Übernahmeerklärung), aus der unter anderem das Gewicht, gegebenenfalls die inneren Beschaffenheitswerte und der Übernahmezeitpunkt für die Partie zu ersehen sind.

Das Feststellungsprotokoll (§ 13 Abs. 3) ist Bestandteil der Übernahmeerklärung.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10007595

Dokumentnummer

NOR12084063

alte Dokumentnummer

N5199442798J

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