vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der archäologischen Funde

§ 9.

(1) Die Erhaltung der Fundstelle und der Fundgegenstände liegt ab der Auffindung bis zum Ablauf des fünften Werktages nach Einlangen der Fundmeldung im Bundesdenkmalamt im öffentlichen Interesse. Die Fundstelle ist daher unverändert zu belassen. Fundgegenstände, die an der Fundstelle abhandenkommen könnten, sind jedoch von der Finderin bzw. vom Finder gesichert zu verwahren.

(2) Erklärt das Bundesdenkmalamt innerhalb dieser fünf Werktage, dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der archäologischen Funde zumindest wahrscheinlich ist, liegt die Erhaltung für weitere acht Wochen im öffentlichen Interesse.

(3) Die Fundgegenstände sind dem Bundesdenkmalamt über Verlangen bis zu zwei Jahre zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)