§ 9
Errichtung neuer Apotheken.
(1) Der Amtsarzt muß darauf achten, daß die für eine geregelte Arzneiverordnung notwendige Vermehrung der Apotheken mit der Zunahme der Bevölkerung tunlichst gleichen Schritt hält.
(2) Er hat daher nach Maßgabe der Vorschriften rechtzeitig die Errichtung neuer Apotheken bei der staatlichen Aufsichtsbehörde anzuregen. Dieser hat er auch derartige Anträge anderer Stellen mit seinem Gutachten vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054953
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