§ 9.
Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2021. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2020 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022
Gesetzesnummer
20011803
Dokumentnummer
NOR40241655
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
