vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Bundes-Seniorengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

§ 9

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

  1. 1. es dies beantragt,
  2. 2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,
  3. 3. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,
  4. 4. der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist,
  5. 5. dem Mitglied (Ersatzmitglied) die ordentliche Funktionsausübung unmöglich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)