§ 9 BSAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Täglicher Arbeitsablauf

§ 9

(1) Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs. 2 ist so einzuteilen, dass diese regelmäßig durch andere dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, die einen Ausgleich zu der durch Bildschirmarbeit bedingten Belastung insbesondere des Seh-, Bewegungs- und Stützapparates der Bediensteten darstellen. Auf eine Stunde Bildschirmarbeit hat ein solcher Tätigkeitswechsel oder, wenn aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit für einen solchen besteht, eine Pause von zehn Minuten zu folgen. Für die letzte Dienststunde des Tages gebührt keine Pause.

(2) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.

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