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§ 9 BMaA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

§ 9.

(1) Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a im höheren auswärtigen Dienst ist vor der Dienstprüfungskommission (§ 13) abzulegen und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit in englischer oder französischer Sprache über einen aktuellen ressortspezifischen Themenbereich, der von der/vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission auf Vorschlag der Kommissionsmitglieder festgelegt wird. Der Bereich, aus dem das Thema der Klausurarbeit gewählt wird, ist den Kandidaten/Kandidatinnen zwei Tage im vorhinein bekannt zu geben.

(3) Die mündliche Prüfung umfasst folgende Fächer:

  1. 1. Dienstrecht,
  2. 2. Aktuelle außenpolitische Fragen unter Einbeziehung des geschichtlichen Hintergrundes in französischer Sprache,
  3. 3. Völker-, Verfassungs- und Europarecht,
  4. 4. Wirtschafts-, Entwicklungs- und internationale Umweltpolitik in englischer Sprache und
  5. 5. Konsularwesen.

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden wurden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Völkerrecht, Verfassungsrecht, Wirtschaftspolitik, Entwicklungspolitik

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20003239

Dokumentnummer

NOR40050706

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