§ 9 BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

§ 9.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bäder an Oberflächengewässern und Saunaanlagen periodisch wiederkehrend, Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Becken-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie, sofern die Entnahme nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung erfolgt, über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, daß die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

(2) Soweit es die Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bäder und Sauna-Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie Wasserproben zu entnehmen. Spätestens bei Betreten des Bades oder der Sauna-Anlage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.

(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder dessen Beauftragter den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades oder der Saunaanlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebsbuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren.

(4) Bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 2 und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

Schlagworte

Beckenwasser, Waschwasser

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR12132554

alte Dokumentnummer

N8197649190J