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§ 9 Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Prüfarbeit

§ 9.

(1)  Die zur Prüfung antretende Person hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen durch die Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten:

Er/sie hat

  1. 1. eine Betonmischung nach Rezeptur herzustellen.
  2. 2. eine betonierfertige Schalung herzustellen inklusive
  1. a. der Anfertigung von Schalungsteilen,
  2. b. der Einbringung einer Bewehrung samt Verankerungs- und Verbindungsteilen und
  3. c. der Behandlung der Schalung mit Trennmitteln.
  1. 3. Beton in eine fertige Schalung einzubringen und zu verdichten sowie nachzubehandeln.
  2. 4. qualitätssichernde Untersuchungen an fehlerhaften Betonfertigteilen durchzuführen und Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen.

(2)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte,
  2. 2. fachlich richtiger Umgang mit den Ausgangsstoffen und Werkstoffen,
  3. 3. fachgerechte Ausführung,
  4. 4. richtige Berechnungen,
  5. 5. fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.

(3)  Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

Schlagworte

Verankerungsteil

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20011613

Dokumentnummer

NOR40236595

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