§ 9 Berufsjägergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

In- und Außerkrafttreten,

Übergangsbestimmungen

§ 9

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berufsjägergesetz, LGBl. Nr. 29/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1970 außer Kraft.

(2) Die Berufsjäger-Ausbildungsordnung ist von der Salzburger Jägerschaft bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Wirksamkeit ab diesem Zeitpunkt zu erlassen. Vor ihrer Erlassung und Änderung ist die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.

(3) Die auf Grund des im Abs. 1 genannten Berufsjägergesetzes abgelegte Berufsjägerprüfung und die auf Grund von früheren Übergangsbestimmungen erworbene Berufsbezeichnung "Berufsjäger" gilt als solche im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Vorschriften fortzusetzen und abzuschließen. Lehrherr und Lehrling können jedoch vereinbaren, die Ausbildungszeit auf drei Jahre zu verlängern. Eine solche Vereinbarung ist der Salzburger Jägerschaft anzuzeigen. Kandidaten, die im Jahr 1993 die Berufsjägerprüfung nicht bestehen, können die Prüfung im Jahr 1994 noch nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung wiederholen.

(5) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3 und § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.

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