Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten
§ 9
(1) Unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und jede bauliche Umgestaltung der für Berufsschulen vorgesehenen Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume der Bewilligung der Landesregierung, die vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören hat.
(2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baupläne den Vorschriften der §§ 6 und 7 entsprechen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
