Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum
§ 9.
Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist einmal jährlich bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich des Berichtsjahrs 2022 zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20012490
Dokumentnummer
NOR40259344
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