§ 9 Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 9.

(1) Zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler (§ 126 Z 31 GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:

  1. 1. Ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), oder
  2. 2. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3) und dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
  3. 3. einjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.

(2) Die im Abs. 1 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 1 bis 3) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007447

Dokumentnummer

NOR12081561

alte Dokumentnummer

N5199330732J

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