§ 9 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Schlußbestimmungen

§ 9.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für die gebundenen Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 6 und 7 GewO 1973 betrifft, mit Ablauf des 30. April 1978 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006592

Dokumentnummer

NOR12071834

alte Dokumentnummer

N5197811129Q

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