§ 9 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe sowie der Unterstufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Schlußbestimmungen

§ 9.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für die gebundenen Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 4 und 5 GewO 1973 betrifft, mit Ablauf des 30. April 1978 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006591

Dokumentnummer

NOR12071825

alte Dokumentnummer

N5197811072Q

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)