§ 9 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen, eingeschränkt auf die Herstellung kopierfähiger

Reprofilme (Folien)

§ 9.

Die Befähigung für das auf die Herstellung kopierfähiger Reprofilme (Folien) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen kann abweichend von dem im § 8 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartolithograf, Lithograf (Fototonätzer) oder Tiefdruckformenhersteller,
  2. b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Kartolithografie, Lithografie oder Tiefdruckformenherstellung und
  3. c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071500

alte Dokumentnummer

N5197711103Q

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