Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen, eingeschränkt auf die Herstellung kopierfähiger
Reprofilme (Folien)
§ 9.
Die Befähigung für das auf die Herstellung kopierfähiger Reprofilme (Folien) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen kann abweichend von dem im § 8 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartolithograf, Lithograf (Fototonätzer) oder Tiefdruckformenhersteller,
- b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Kartolithografie, Lithografie oder Tiefdruckformenherstellung und
- c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071500
alte Dokumentnummer
N5197711103Q
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