§ 9 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 9.

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 6) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind

  1. 1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung (§ 7) erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 11),
  4. 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 7 für das Entfallen des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und
  5. 5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzung erforderlichen Belege

Schlagworte

Name, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006966

Dokumentnummer

NOR12075971

alte Dokumentnummer

N5198910118H

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