Prüfungsgebühr
§ 9.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen, das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
- 1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
- 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
- 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Schlagworte
Gebühr, Rücktritt
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006658
Dokumentnummer
NOR12072683
alte Dokumentnummer
N51980163870
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