Prüfungsgebühr
§ 9.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der in Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn die Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10007826
Dokumentnummer
NOR12088097
alte Dokumentnummer
N5199658089J
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