Ausbildungsberechtigte Personen
§ 9.
(1) Die Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrgangs für Lebens- und Sozialberater hat durch eine Person zu erfolgen, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt ist und seit mindestens fünf Jahren in der Lebens- und Sozialberatung tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
(2) Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung der Lebens- und Sozialberater hat durch eine Person zu erfolgen, die
- 1. a) die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt oder
- b) zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie berechtigt ist oder
- c) zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie berechtigt ist und
- 2. Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat.
(3) Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung der Lebens- und Sozialberater ist bei einer Person zu absolvieren, die
- 1. a) die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und
- b) eine Ausbildung oder Weiterbildung in Supervision im Ausmaß von mindestens 100 Stunden absolviert hat
- oder
- 2. a) zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie berechtigt ist und
- b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt
- oder
- 3. a) zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie berechtigt ist und
- b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt.
Schlagworte
Lebensberatung, Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007646
Dokumentnummer
NOR12085018
alte Dokumentnummer
N5199530331L
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