§ 9 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Einladung zur Prüfung

§ 9.

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Gegenstände der Prüfung und die zur Prüfung mitzubringenden Unterlagen, Hilfsmittel und Materialien bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007544

Dokumentnummer

NOR12082871

alte Dokumentnummer

N5199436001J

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