§ 9 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Fußpfleger

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Schlußbestimmungen

§ 9.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1991 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter § 375 Abs. 1 Z 60 GewO 1973 angeführte Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965, BGBl. Nr. 246, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure eingeführt wird, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 28. Februar 1991 außer Kraft.

Schlagworte

BGBl. Nr. 246/1965

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007095

Dokumentnummer

NOR12077212

alte Dokumentnummer

N5199013679J

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