Schlußbestimmungen
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1991 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter § 375 Abs. 1 Z 60 GewO 1973 angeführte Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965, BGBl. Nr. 246, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure eingeführt wird, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 28. Februar 1991 außer Kraft.
Schlagworte
BGBl. Nr. 246/1965
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007095
Dokumentnummer
NOR12077212
alte Dokumentnummer
N5199013679J
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