§ 9 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1986

Schlußbestimmungen

§ 9.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1986 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die unter § 375 Abs. 1 Z 60 GewO 1973 angeführten Bestimmungen des § 3 und des § 4 - dieser jedoch nur soweit, als er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Masseure zum Gegenstand hat - der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965, BGBl. Nr. 246, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure eingeführt wird, mit Ablauf des 30. September 1986 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006836

Dokumentnummer

NOR12074572

alte Dokumentnummer

N51986185010

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