Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit
§ 9.
(1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so ist ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit der Zeitraum, der für die Erlangung des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zuzurechnen.
(2) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch die Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
(3) Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 ein Zeitraum zugerechnet und erhält er infolge der Schädigung, für die die Zurechnung erfolgte, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß dieser Geldleistungen.
§ 64 Abs. 3 lautet: "(3) Im § 9 wird der Ausdruck "Anspruch auf vollen Ruhegenuss" mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck "Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage" ersetzt.". Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 152/1957
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
20001457
Dokumentnummer
NOR40205761
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