§ 9 BAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

2. Abschnitt

Schutz der Dienstnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft

Anwendungsbereich

§ 9

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Tätigkeiten, bei welchen biologische Arbeitsstoffe von Dienstnehmern einschließlich den familieneigenen Dienstnehmern bei der Ausübung ihres Berufs in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werden.

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