Außenwände
§ 9
(1) Außenwände von Bauten müssen standsicher und gegen Witterungseinflüsse genügend widerstandsfähig sein. Außenwände müssen einen dem Verwendungszweck der Räume entsprechenden Wärme-, Schall-, Feuchtigkeits- und Erschütterungsschutz (§ 4) bieten.
(2) Tragende Wände aus Holz (Holzriegelwände, Blockwände u. dgl.) sind als Außenwände nur bei Bauten in offener Bebauung mit bis zu drei Vollgeschossen und bei Bauten in Reihenhausbauweise mit bis zu zwei Vollgeschossen zulässig.
(3) Dampfundurchlässige Schichten dürfen an oder in Außenwänden von Aufenthaltsräumen nur soweit angebracht werden, als die erforderliche Dampfaufnahme durch die Wände noch in dem dem Verwendungszweck entsprechenden Umfang gegeben ist.
(4) Dachschrägen mit der Funktion einer Außenwand für Aufenthaltsräume oder Wohnungen sind dort zumindest brandhemmend herzustellen.
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