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§ 9 Batterienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Rückgabe von Gerätealtbatterien

§ 9.

(1) Letztverbraucher können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich zurückgeben

  1. 1. bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a,
  2. 2. bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b,
  3. 3. bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,
  4. 4. beim Letztvertreiber von Gerätebatterien.

(1a) Letztvertreiber von Gerätebatterien haben die Letztverbraucher an gut sichtbarer Stelle, nach Möglichkeit im Kassenbereich des Geschäftslokals, über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien deutlich und verständlich zu informieren. Weiters haben Letztvertreiber von Gerätebatterien gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien an einer gut zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufzustellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Gerätealtbatterien direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.

(2) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Gerätebatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 Z 4 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Gerätealtbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(3) Hersteller von Gerätebatterien haben zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Gerätealtbatterien von Letztvertreibern von Gerätebatterien abgegeben werden können.

(4) Letztvertreiber von Gerätebatterien, Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 10 EAG-VO können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich abgeben bei

  1. 1. Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b,
  2. 2. Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen.

Schlagworte

Sammelsystem, Elektrogerät

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40235803

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