§ 9 Backtechnologie-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

jetzt § 11

Prüfarbeit

§ 9.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderlichen Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Mischen der Teige für Brot und Gebäck sowie Ofenarbeit,
  2. 2. Bearbeiten und Formen der verschiedenen Gebäck- und Brotsorten von Hand und maschinell,
  3. 3. Herstellen von Feinbackwaren, Zubereiten von Füllungen und Glasuren, Ausfertigen von Feinbackwaren.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsbereiches des Lehrbetriebes Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden bearbeitet werden können.

(3) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Die hergestellten Produkte müssen vom Aussehen und Geschmack her einwandfrei sein,
  2. 2. die Herstellung muss fachgemäß und hygienisch einwandfrei erfolgen.

jetzt § 11

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010698

Dokumentnummer

NOR40279343

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