§ 9 Ausbildung und Prüfung für den Höheren Finanzdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 9.

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008318

Dokumentnummer

NOR12096795

alte Dokumentnummer

N61974107100

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