Prüfungstermine für die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 9
(1) Die Prüfungstermine für die Eignungsprüfungen sind durch die zuständige Schulbehördefestzulegen.
(2) Aufnahmsprüfungen haben am Dienstag und Mittwoch in der letzten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden.
(3) Wenn die Aufnahmsbewerberin bzw. der Aufnahmsbewerber an dem gemäß Abs. 1 festgelegten bzw. an dem in Abs. 2 genannten Termin aus wichtigen Gründen nicht zur Prüfung antreten kann bzw. diese nicht ablegen kann, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf Ansuchen der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers einen abweichenden, auf den Grund der Verhinderung Bedacht nehmenden Termin festzulegen.
Schlagworte
Aufnahmsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
20004969
Dokumentnummer
NOR40192121
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