Tätigkeitsbericht
§ 9.
AS-Stellen haben jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest Informationen zu beinhalten über
- 1. die Anzahl und Art der eingelangten Beschwerden,
- 2. systematische oder signifikante Problemstellungen, die häufig auftreten und zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern führen, gegebenenfalls samt Empfehlungen, wie derartige Probleme in Zukunft vermieden oder gelöst werden können,
- 3. den Prozentsatz der Streitigkeiten, deren Bearbeitung die AS-Stelle abgelehnt hat, samt Zuordnung zu den jeweiligen Ablehnungsgründen,
- 4. den Prozentsatz der Verfahren, die ergebnislos abgebrochen wurden und sofern bekannt die Begründung für den Abbruch,
- 5. den durchschnittlichen Zeitaufwand, der für die Lösung der Streitigkeiten erforderlich ist,
- 6. die Prozentsätze der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse des Verfahrens gehalten haben, sofern diese der AS-Stelle bekannt sind,
- 7. gegebenenfalls Informationen über die Zusammenarbeit der AS-Stelle mit Netzwerken von AS-Stellen, die die Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten erleichtern, und gegebenenfalls eine Einschätzung der Effektivität dieser Kooperationen,
- 8. gegebenenfalls Schulungen für die Schlichter, die mit der Streitbeilegung betraut sind, und
- 9. eine Einschätzung der Effektivität des von der AS-Stelle angebotenen Verfahrens und der Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173790
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