§ 99 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Überstundenvergütung

§ 99

(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die

  1. a) nicht gemäß § 12b Abs 2 Z 1 in Freizeit oder
  2. b) gemäß § 12b Abs 2 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

  1. a) im Fall des § 12b Abs 2 Z 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag;
  2. b) im Fall des § 12b Abs 2 Z 3 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 12a Abs 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 97 Abs 3 angeführten Zulage des Beamten.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:

  1. 1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % der Grundvergütung;
  2. 2. für Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 12b angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Die Abs 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn des § 12i Abs 3 dieses Gesetzes sowie des § 23 Abs 10 MSchG und des § 10 Abs 12 VKG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

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