Verkaufspreise
§ 99.
Die Preise, zu denen die Verwertungsstelle Alkohol im Steuergebiet verkauft, sind vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Bei Festsetzung der Verkaufspreise ist auf die Art und Beschaffenheit, den Verwendungszweck des Alkohols und darauf Bedacht zu nehmen, daß das Preisniveau der Europäischen Gemeinschaft nicht durch unüblich niedrige Preise gestört wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053427
alte Dokumentnummer
N3199423605L
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