§ 98 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 98

Ausgaben in dringenden Fällen

Ist in Fällen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Beschlussfassung im Gemeinderat oder in den von ihm ermächtigten Kollegialorganen über eine im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgabe zur Abwehr eines schweren Schadens für die Gemeinde nicht möglich, so darf der Bürgermeister die Ausgabe im unerlässlichen Ausmaß leisten. Er hat davon unverzüglich das zuständige Organ zu verständigen und die nachträgliche Genehmigung zu erwirken.

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