§ 98 STLAO 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2005

2. Unterabschnitt

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; allgemeine Bestimmungen

§ 98

Begriffsbestimmungen

Dienstgeberin/Dienstgeber im Sinne der §§ 98a bis 141a ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2012

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