2. Unterabschnitt
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; allgemeine Bestimmungen
§ 98
Begriffsbestimmungen
Dienstgeberin/Dienstgeber im Sinne der §§ 98a bis 141a ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2012
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